Wirtschaftshilfen
Die Coronapandemie sorgt noch 2024 für großen Wirbel. Die Schlussabrechnungen müssen dieses Jahr eingereicht werden, damit die vorläufigen Bewilligungsleistungen behalten werden dürfen. Hier gilt, dass für bereits beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die bereits in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, die Einreichung bis spätestens zum 30.9.2024 (bisher 31.3.2024) erfolgen muss. Es gilt bei der Schlussabrechnung jedoch nicht nur die Fristen zu beachten.
In meiner vorangegangenen Tätigkeit in einer Bewilligungsstelle sind viele Fälle bekannt geworden, bei denen durch Fehler prüfender Dritter Bewilligungen verweigert wurden. Dies könnte unter Umständen im Einzelfall einen Haftungsfall darstellen, insbesondere dann, wenn der prüfende Dritte trotz Aufforderungen der Bewilligungsstelle keine Korrektur seiner Angaben durchführte.
Den Antragsstellern wird das Fehlverhalten des prüfenden Dritten, wenn überhaupt, erst in den Gerichtsverfahren bekannt, wenn sie zu allem Überfluss auch noch vom gleichen prüfenden Dritten vor Gericht vertreten werden.
Unterstützung bei Wirtschaftshilfen und Haftungsfällen
Sie haben keine oder nur teilbewilligte Coronahilfen bekommen und wollen überprüft wissen, ob die Nichtbewilligung auf ein Fehlverhalten des prüfenden Dritten zurückzuführen ist?
Vielleicht liegt auch bei Ihnen ein haftungsrechtlich relevanter Fall vor, und Sie können ggf. Schadenersatz verlangen.