Überblick über das Güterrecht in der Ehe: Optionen und Regelungen

Mit der Eheschließung tritt das Güterrecht der Ehepartner in Kraft, das in den §§ 1363 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt ist. Es gibt drei verschiedene Güterstände, die die rechtlichen und finanziellen Aspekte der Ehe regeln:

1. Zugewinngemeinschaft: Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, leben die Ehegatten automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass während der Ehe erworbene Vermögenswerte im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden.

2. Gütertrennung: Um einen anderen Güterstand zu wählen, wie die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft, ist ein Ehevertrag erforderlich. Die Gütertrennung kann auch nach § 1414 BGB durch einen solchen Vertrag festgelegt werden.

3. Gütergemeinschaft: Die Regelungen zur Gütergemeinschaft sind in den §§ 1415 bis 1563 BGB enthalten. Diese Form des Güterstands kommt jedoch in der Praxis eher selten vor, da die meisten Paare die Zugewinngemeinschaft bevorzugen.

Visualisierung der Güterstände in der Ehe: Optionen und Regelungen
Beratung zu Eheverträgen und Güterrechtsregelungen

Die Wahl des Güterstands hat erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen der Ehegatten und sollte daher sorgfältig überlegt werden. Hierfür sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, wenn Sie sich in der Gestaltung des Güterrechts unsicher sind. Gerne berate ich Sie in dieser Angelegenheit und arbeite mit Ihnen die Vor- und Nachteile der güterrechtlichen Regelungen heraus, um das für Sie am besten passende Güterrecht zu ermitteln.