Gemeinsam Wohnung mieten oder eine Person vermietet intern: Vorteile, Nachteile & rechtliche Folgen
Gemeinsam wohnen – aber wie? Zwei Vertragsmodelle im Vergleich
Wer zusammenzieht, steht oft vor der Frage: Sollen beide Parteien im Mietvertrag stehen oder nur eine – und die andere zieht „auf Leihbasis“ ein? Die Entscheidung hat weitreichende rechtliche und praktische Konsequenzen – besonders bei Trennung, Heirat oder Eigentumsstreitigkeiten. In diesem Artikel erklären wir die Unterschiede zwischen gemeinsamer Anmietung und interner Wohnraumüberlassung und zeigen, welches Modell für welchen Beziehungstyp sinnvoll ist.
Gemeinsam mieten – gleiche Rechte, gleiche Pflichten
Wenn beide Partner gemeinsam den Mietvertrag unterschreiben, sind sie rechtlich gesehen Gesamtschuldner. Das bedeutet: Jeder haftet für die gesamte Miete – nicht nur anteilig. Gleichzeitig haben aber auch beide das gleiche Mitspracherecht gegenüber dem Vermieter. Eine Kündigung, Vertragsänderung oder Mietanpassung muss in der Regel von beiden unterzeichnet werden.
Dieses Modell eignet sich besonders für langfristige Partnerschaften, Wohngemeinschaften oder Ehepaare, bei denen beide aktiv Verantwortung übernehmen wollen.
Vorteile der gemeinsamen Mieterschaft
- Gleichberechtigung: Beide Parteien haben identische Rechte in der Wohnung.
- Sicherheit: Im Fall einer Trennung kann niemand einfach „rausgeworfen“ werden.
- Verhandlungsstärke: Bei Konflikten mit dem Vermieter steht man gemeinsam stärker da.
Nachteile der gemeinsamen Mieterschaft
- Gesamtschuldnerische Haftung: Wenn ein Partner nicht zahlt, haftet der andere allein für die volle Miete.
- Komplizierte Kündigung: Beide müssen kündigen – selbst wenn nur eine Person ausziehen möchte.
- Nachträglicher Ausstieg ist schwer: Eine einseitige Entlassung aus dem Mietvertrag ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.
Nur eine Person mietet – und überlässt dem Partner die Wohnung zur Nutzung (Leihvertrag)
Hier mietet eine Person allein und erlaubt der anderen, unentgeltlich mit in der Wohnung zu wohnen. Diese Nutzung ist juristisch ein sogenannter Leihvertrag nach § 598 BGB. Der Hauptmieter bleibt alleiniger Vertragspartner des Vermieters – und trägt allein die Verantwortung.
Dieses Modell kommt oft in neuen Beziehungen, bei unverbindlichem Zusammenleben oder bei temporären Wohnarrangements vor.
Vorteile des Leihvertragsmodells
- Flexibilität: Der Hauptmieter kann den Mitbewohner jederzeit zur Räumung auffordern – rechtlich einfacher.
- Verantwortungsklarheit: Nur eine Person steht in der Pflicht gegenüber dem Vermieter.
- Schnell realisierbar: Kein Aufwand mit Nachträgen beim Vermieter oder Zustimmungspflichten.
Nachteile des Leihvertrags – vor allem bei Trennung oder Streit
- Rechtlich unsicher für die „geliehene“ Person: Kein Kündigungsschutz, keine Mieterrechte, keine Mitbestimmung.
- Abhängigkeit vom Hauptmieter: Im Fall eines Streits oder einer Trennung kann die Person ohne lange Frist zur Räumung aufgefordert werden.
- Keine Nachmietermitbestimmung: Nur der Hauptmieter entscheidet über Kündigung oder Weitervermietung.
Was passiert bei Heirat oder Trennung? Vertragsmodell im Wandel
Wird aus einem Paar, das im Leihverhältnis zusammenlebt, ein Ehepaar, kann sich der rechtliche Status ändern. Zieht der „geliehene“ Partner offiziell ein und ist verheiratet, kann ein Wohnrecht aus der Ehe entstehen (§ 1361b BGB), auch ohne offiziellen Mietvertrag. Eine einfache Aufforderung zur Räumung ist dann nicht mehr ohne Weiteres möglich. Bei Scheidung kann sogar ein gerichtlicher Verbleib in der Wohnung durchgesetzt werden.
Gleiches gilt teilweise bei eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Kindern im Haushalt – hier kann ein sozialer Wohnschutz greifen.
Tipp: Vertragliche Regelung für alle Fälle
Egal welches Modell gewählt wird: Eine schriftliche Vereinbarung schützt beide Seiten. Ein Untermietvertrag oder Leihvertrag kann klare Regeln schaffen – inklusive Fristen, Pflichten und Rücktrittsmöglichkeiten. Für Paare, die langfristig zusammenleben wollen, ist ein späterer Wechsel in einen gemeinsamen Mietvertrag empfehlenswert.
Zusammenfassung
Ob gemeinsamer Mietvertrag oder Leihmodell – beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Wer Wert auf Gleichberechtigung und Sicherheit legt, sollte gemeinsam mieten. Wer flexibel bleiben möchte oder zunächst ausprobieren will, kann sich für das Leihmodell entscheiden – sollte aber die rechtlichen Grenzen kennen. Besonders bei Ehe oder Trennung kann sich der Status ändern – daher ist eine gute vertragliche Regelung entscheidend.