Kontrollmöglichkeiten der Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen: Rechtliche Grundlagen, Fairness und Kontrollmechanismen
Privatautonomie bei Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen unterliegen der Privatautonomie. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien grundsätzlich frei bestimmen können, welche Regelungen sie treffen möchten. Jedoch müssen dabei bestimmte Regeln beachtet werden, um Fairness und Gleichberechtigung zu gewährleisten.
Grenzen der Privatautonomie
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinen Entscheidungen (FamRZ 2001, 343 und 985) festgelegt, dass nur solche Verträge uneingeschränkte Geltung beanspruchen können, die auf einer wirklichen Selbstbestimmung beider Parteien beruhen. Die Privatautonomie endet dort, wo der Vertrag nicht das Ergebnis gleichberechtigter Partnerschaft ist und eine Partei aufgrund ungleicher Verhandlungsposition benachteiligt wird. Solche Situationen werden als gestörte Vertragsparität bezeichnet.
Kontrollmechanismen zur Wahrung der Fairness
Um gestörte Vertragsparität zu vermeiden, kommen die Paragraphen 138 Abs. 1 und 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Einsatz. Diese Paragraphen ermöglichen eine Kontrolle des Vertragsinhalts und gegebenenfalls dessen Korrektur. Beispiele für eine starke Benachteiligung sind unter anderem Vereinbarungen zur Gütertrennung, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und gegenseitige Unterhaltsverzichtserklärungen, insbesondere wenn diese unter besonderen Belastungssituationen geschlossen wurden.
System der gerichtlichen Kontrolle durch den BGH
Auf Grundlage der BVerfG-Urteile hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein System zur gerichtlichen Kontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen entwickelt (FamRZ 2004, 601; 2005, 691; 2005, 1444; 2005, 1449; 2006, 1097). Diese Kontrollfunktionen der Gerichte gelten nicht nur für Eheverträge, sondern auch für alle Vereinbarungen über die Folgen einer möglichen Scheidung.
Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB
Die Wirksamkeitskontrolle prüft, ob die Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt. Bei einem Verstoß gegen die guten Sitten treten anstelle der getroffenen Vereinbarungen die gesetzlichen Regelungen.
Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB
Die Ausübungskontrolle beurteilt, ob ein Ehegatte die vertraglich eingeräumte Rechtsmacht im Scheidungsfall missbraucht. Dabei werden nicht nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auch die Entwicklungen bis zum Scheitern der Lebensgemeinschaft berücksichtigt. Eine unzumutbare Lastenverteilung kann zur Anpassung der Vereinbarung führen.
Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts
Je stärker der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts betroffen ist, desto strenger fallen die Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle aus. Der Kernbereich umfasst:
1. Nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung
2. Nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen Alters und Krankheit
3. Versorgungsausgleich
Bedeutung der Verjährung bei Scheidungsvereinbarungen
Die Verjährung spielt eine Rolle, wenn eine Partei sich nicht an die Vereinbarungen hält oder sich später herausstellt, dass die Vereinbarung nichtig war. Ansprüche im Zusammenhang mit der Nichtigkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit oder Unterhaltsansprüche unterliegen oft einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Durch diese Regeln und Kontrollmechanismen soll sichergestellt werden, dass Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen fair und ausgewogen bleiben, um die Interessen beider Parteien zu schützen.
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Ehevertrag oder Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung eine ungleiche Lastenverteilung hervorruft, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht hinzuziehen um die Vereinbarungen zur überprüfen.