Unterhalt Einkommensberechnung
Viele Mandanten fragen sich, wie das Einkommen berechnet wird, das für die Unterhaltszahlungen zugrunde gelegt wird. Daher möchte ich hier einen Überblick über die Ermittlung dieses Einkommens geben.
I. Einnahmen
Normalerweise wird der Unterhalt auf Basis eines Jahresdurchschnitts berechnet, um Schwankungen in den monatlichen Einnahmen auszugleichen. Diese Methode ist jedoch nur sinnvoll, wenn das Einkommen im Wesentlichen konstant bleibt. Wenn sich das Einkommen im Laufe des Jahres ändert, wie es zum Beispiel während der Kurzarbeit in den Coronajahren vorkam, sollte das monatlich erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Dies verhindert, dass der Unterhalt entweder zu hoch oder zu niedrig angesetzt wird. Dazu gibt es unterschiedliche Ansichten, wie etwa die Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 26.04.2021 und des OLG Koblenz vom 27.05.2021.
Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit wird das Einkommen für vergangene Zeiträume anhand der Ergebnisse des jeweiligen Kalenderjahres berechnet. Dabei werden auch Steuererstattungen und Vorauszahlungen berücksichtigt, die in diesem Jahr anfielen. Für die Prognose zukünftiger Einkünfte wird der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre herangezogen, um eine realistische Grundlage zu schaffen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2021). Wenn in der Vergangenheit Steuererstattungen konstant waren, können diese als Teil des laufenden Einkommens angerechnet werden. Anteile, die auf Verlusten beruhen, können unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Gesamtbetrag nur einen geringen Anteil ausmachen (Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.01.2021).
Bei Einkünften eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH wird das ausgezahlte Gehalt als Grundlage genommen. Gewinne, die im Unternehmen bleiben und nicht ausgeschüttet werden, gelten nicht als zusätzliches Einkommen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen zu den sogenannten Überschusseinkünften. Das bedeutet, dass der Gewinn aus der Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben ermittelt wird. Wenn der Gewinn anhand der steuerlichen Gewinnermittlung berechnet wird, müssen die steuerlich relevanten Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden hinzugerechnet werden. Abschreibungen stellen nämlich nur einen buchmäßigen, keinen tatsächlichen Wertverlust dar (BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20).
Wenn es keine tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen gibt, führt das Zusammenleben mit einem neuen Partner zu keinem finanziellen Vorteil, der dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugerechnet werden könnte. Auch wenn bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine Haushaltsersparnis berücksichtigt wird, rechtfertigt dies nicht, dass diese Ersparnis bei der Bedarfsermittlung als unterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen angesetzt wird (Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.01.2021)
Eine Abfindung, die bei der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlt wird, dient in erster Linie dazu, den laufenden Lebensunterhalt zu sichern. Daher wird sie als Einkommen betrachtet, das bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wird (BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XXII ZR 65/10).
Wenn ein Ehegatte nach der Scheidung weiterhin in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus lebt, kann dies indirekt den Kindesunterhalt beeinflussen. Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die dem anderen Ehegatten zusteht, wird bei der Einkommensberechnung beider Ehegatten berücksichtigt. Diese Nutzungsvergütung umfasst in der Regel auch die vom Alleinberechtigten getragenen Nebenkosten oder das Hausgeld, sofern diese Kosten auf einen Mieter umgelegt werden könnten (§ 1661b Abs. 3 S.2 BGB).
Der Vorteil, mietfrei in einer Wohnung zu wohnen, die von den Eltern oder einem neuen Partner zur Verfügung gestellt wird, wird nicht als Einkommen betrachtet, solange diese Leistung nicht als Gegenleistung für Haushaltstätigkeiten erfolgt.
Bei der Berechnung des Elternunterhalts wird der Wohnwert nicht nach der erzielbaren Marktmiete bewertet, sondern nach der ersparten Kaltmiete. Das bedeutet, es wird der Betrag angesetzt, den das unterhaltspflichtige Kind normalerweise für eine angemessene Wohnung entsprechend seiner Lebensverhältnisse zahlen müsste (OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2021 – II – 10 UF 160/20).
Sachbezüge, also geldwerte Leistungen des Arbeitgebers, werden in der Regel mit dem üblichen Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bewertet. Sie werden als Einkommen berücksichtigt, wenn sie dem Empfänger ermöglichen, private Ausgaben zu sparen, die sonst aus seinem eigenen Einkommen gedeckt werden müssten.
Zum Schluss gibt es noch das sogenannte fiktive Einkommen. Dieses wird angesetzt, wenn jemand zwar theoretisch Einkommen erzielen könnte, dies aber aufgrund mangelnder Bemühungen nicht tut. Fiktives Einkommen wird auch verwendet, um unvorteilhafte wirtschaftliche Entscheidungen auszugleichen.
Allerdings muss es realistische Chancen auf eine Beschäftigung geben, und das fiktive Einkommen wird auf den Betrag begrenzt, den man bei angemessenen Anstrengungen tatsächlich verdienen könnte.
II. Abzüge vom Einkommen
Der Leistungsfähigkeit wird stets das bereinigte Nettoeinkommen zugrundegelegt. Dies impliziert, dass dem oben ermittelten Einkommen auch Abzüge vorgenommen werden können.
So können zum Beispiel Kilometerpauschalen (seit Jan. 2022 0,42€ je gefahrener Kilometer), Umzugskosten zwecks Arbeitsplatzverlegung oder Kosten einer privaten Krankenversicherung vom Einkommen abgezogen werden. Die Liste abzugsfähiger Positionen ist lang und sehr individuell, sodass sie nicht abschließend dargestellt werden kann.
Machen Sie daher noch heute einen Termin in meiner Kanzlei aus, um über Ihr bereinigtes Nettoeinkommen zu sprechen.